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Tierärztliche Hausapotheke

Abgabe von Medikamenten an Tierbesitzer

Grundlage sind das Arzneimittelgesetz und die Tierärztliche Hauapothekenverordnung

Das Arzneimittelgesetz und die Tierärztliche Hausapothekenverordnung regeln, wie und unter welchen Bedingungen Tierärzte Arzneimittel an Tierhalter abgeben dürfen. 

Arzneimittelgesetz §43 – Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch Tierärzte

Nach § 43 AMG dürfen Tierärzte Arzneimittel nur abgeben, wenn:

  • Eine tierärztliche Behandlung des Tieres stattgefunden hat.
  • Das Medikament für ein bestimmtes Tier verschrieben wird.
  • Der Tierarzt den Tierhalter über die Anwendung informiert.
  • Eine dokumentierte Abgabe erfolgt.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf Basis einer tierärztlichen Verordnung abgegeben werden.

Tierärztliche Hausapothekenverordnung 

§12 Abgabe von Arzneimitteln an Tierhalter durch Tierärzte: (1) Arzneimittel, die (...) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (...) abgegeben werden.

Es dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel laut Gesetz nur abgegeben werden, wenn das Tier Patient bei uns ist.

Ist die letzte tierärztliche Untersuchung länger als ein Jahr her, dürfen und können wir Dauermedikamente sowie prophylaktische Medikamente wie Floh-und Zeckenmittel und Wurmkuren nur nach erneuter Vorstellung und Untersuchung des Tieres abgeben.